DER BAV INFORMIERT
Endlich ab mit den alten Zöpfen
Der BAV fordert ein Ende der jährlichen HU und AU für die Selbstfahrervermietfahrzeuge
VON MICHAEL BRABEC
Betriebe, die sich um die spezielle Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug herummogeln, wurden in der Vergangenheit bereits hart getroffen. So hat beispielsweise das Kammergericht Berlin einen erheblichen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darin gesehen, wenn ein Kfz- Reparaturbetrieb sich einen Vorteil am Markt verschafft, weil er diese Regeln nicht einhält. So lange diese Regelung also gilt, sollte sie auch besser eingehalten werden.
Ansonsten kann es überraschend ziemlich teuer werden. Das trifft auch all jene, die gar nicht wissen, dass sie unter die Regelung fallen. Es ist wie überall: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Gewerblicher Autovermieter ist laut Gesetz nämlich auch Mancher, der eigentlich und hauptsächlich gänzlich andere Dienstleistungen erbringt – wie zum Beispiel Baumärkte oder Landmaschinenverleiher, die eben auch Fahrzeuge zur Verfügung stellen.
Liebe Leser,
in der vorliegenden Ausgabe des „Kraftstoff“, finden Sie ein Novum: Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) ist ab sofort mit zwei eigenen Seiten vertreten. Dort berichten wir künftig immer über unsere Verbandsarbeit sowie über aktuelle Themen aus der Autovermietungsbranche.
Wir wünschen Ihnen dabei eine spannende Lektüre,
Ihr Michael Brabec,
BAV-Geschäftsführer
Die Politik scheint an den Überwachungsorganisationen zu kleben
Hintergrund der Verwaltungsvorschrift ist die – allerdings nicht genügend statistisch belegte – Vermutung, dass Mietfahrzeuge im Vergleich zu herkömmlichen Autos allein durch die Inanspruchnahme durch verschiedene Fahrer stärker abgenutzt werden. Dies gehe so weit, dass dabei ein Risiko für die Verkehrssicherheit entstehe. Daher sind an die Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug eine jährliche Hauptuntersuchung und ebenso eine jährliche Abgasuntersuchung geknüpft.
Es mag sein, dass Mietwagen früher einmal auch nach Jahren häufig noch im Einsatz waren und teils ihre besten Tage bereits hinter sich hatten. Doch heutzutage besteht die Flotte einer professionellen Autovermietung aus neuwertigen Fahrzeugen. Der Vermieter will die Autos im Topzustand erhalten. Schließlich geht es neben der Zufriedenheit der Kunden um den Werterhalt. Üblicherweise werden die Fahrzeuge nach fünf bis acht Monaten ausgemustert und verkauft.
Die Vorschrift jährlicher amtlicher Untersuchungen ist weder durch Mängelstatistiken belegt, noch gibt es sonst einen sinnvollen Grund, die Regelung weiterzuführen. Das hat der BAV in der Vergangenheit immer wieder geäußert. Doch die Politiker auf Landes- und Bundesebene scheinen zu nahe an den Überwachungsorganisationen zu kleben, um sich von der Regelung zu lösen. Klare Antwort auf die Frage „Warum gibt es das noch?“: Es gibt keinen Grund!
Bürokratendeutsch ist so eine Sache für sich. Wenn jemand von einem Mietwagen spricht, so meint er damit ein Auto, das er für eine gewisse Zeit gegen Gebühr anmietet, um selbst damit herumzufahren. Der Gesetzgeber jedoch nicht. Im Amtsdeutsch heißt so ein Auto sehr sperrig Selbstfahrervermietfahrzeug. Denn den Begriff Mietwagen wendet der deutsche Gesetzgeber nur auf Fahrten mit Fahrer an. Das wiederum sind dann keine echten Taxen – denn die heißen auch so –, sondern Taxen ohne Taxischild. In vielen Städten firmieren diese Fuhrunternehmen unter dem Begriff „MiniCar“. Anders als Taxen gelten diese Mietwagen nicht als öffentliches Verkehrsmittel und dürfen Fahrgäste nicht auf der Straße oder Taxiständen aufnehmen.
Wehret den Anfängen

Viele Versicherer kürzen eigenmächtig die Rechnungen für Unfallersatzwagen und zu wenige tun etwas dagegen
VON MICHAEL BRABEC
Die Preise im Unfallersatzgeschäft sind seit Jahren in der Diskussion. Die Versicherer meinen, die Vermieter würden grundlos und generell überhöhte Rechnungen ausstellen. Durch erste Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) fühlten sie sich bestätigt. Die These der Richter lautete: Weil der Kunde, also der Geschädigte mit Anspruch auf ein Unfallersatzauto, nicht „preisempfindlich“ ist, war die ausgleichende Wirkung von Angebot und Nachfrage außer Kraft gesetzt.
Die Linie des BGH, nun eben nicht mehr jeden Unfallersatztarif kritiklos durchzuwinken, nehmen die Versicherer jetzt als Freibrief für noch weitergehende Rechnungskürzungen. Sie begreifen die Rechnungen nur noch als unverbindlichen Vorschlag und zahlen mit dem Verweis auf „Fraunhofer“ meist ohne Rückfrage nur noch einen Bruchteil des angegebenen Betrages. Weil sich viele Autovermieter nicht juristisch dagegen wehren, reißt diese Marotte immer weiter ein und macht Schule, wird wohl gar in Kürze auf Stundenverrechnungssätze übertragen.
Preise der Vermietung nach Unfällen
Sofern dem Geschädigten eine vom Versicherer behauptete Mobilität zu einem Niedrigsttarif nicht „ohne Weiteres“ zugänglich ist, muss der Versicherer mindestens einen Normaltarif bezahlen. Sind besondere Leistungen des Vermieters notwendig, wie zum Beispiel die Vorfinanzierung, Kautionsverzicht oder eine besondere Fallbearbeitung, weil es sich um eine Unfallersatzvermietung handelt, besteht Anspruch auf mehr. Gerichte sprechen bis zu 30 Prozent Aufschlag zu. Nebenkosten für Haftungsreduzierung oder Winterreifen sind ebenso zusätzlich zu erstatten. Sollte dem Geschädigten allerdings nachweislich nur ein Angebot zu einem noch darüber liegenden Preis zugänglich sein, so ist auch das zu erstatten. Denkbar ist das bei Unfällen nachts auf der Autobahn auf der Durchreise mit sofortigem Mobilitätsbedarf.
Auffällig ist, dass diese Entwicklung zwar ein flächendeckendes Phänomen ist, doch dort, wo es kampfbereite Vermieter gibt, die Gerichte den Kürzungsarien der Versicherer oft nicht folgen. Vermieter, die die Kürzungen ihrer gestellten Rechnungen nicht einfach klaglos hinnehmen und deswegen mit motivierten und in die Thematik gut eingearbeiteten Rechtsanwälten zusammenarbeiten, müssen also nicht ausbuchen. Nur wer den Kampf selbst organisiert, hat eine Chance, auch in Zukunft kostendeckend zu vermieten.
Eine Teilzahlung zu akzeptieren, ist fatal
Urteile zulasten der Vermieter sind hingegen oft ein Produkt eher zufälliger Fallbearbeitung: Ein beliebiger Anwalt hat für den Geschädigten nach einem Autounfall das Mandat und klagt dabei auch noch die Mietwagenkosten ein, sozusagen nach bestem Wissen. Kommt er dabei auf einen „nicht bestellten Acker“, auf dem es keine von fachkundigen Anwälten vorbereitete Rechtssprechung gibt, geht die Sache ins Auge: das Urteil geht zulasten des Geschädigten.
Es gibt aber auch Gerichtsbezirke, in denen bisher kein einziges Mietwagenurteil bekannt ist. Weil aber angenommen werden darf, dass die Versicherer dort nicht zahlungswilliger sind, als andernorts, und auch dort eigenmächtig Rechnungen für Unfallersatzwagen kürzen, liegt das Problem bei den Vermietern beziehungsweise Autohäusern selbst: Sie nehmen den Kampf mit den Versicherungen nicht auf und geben sich fatalerweise mit dem bezahlten Bruchteil des Rechnungsbetrages zufrieden.
Die Versicherer sehen sich durch diese Vermieter in ihrem „moralischen Recht“ zur Kürzung bestätigt. Wer eine Rechnung über 1.000 Euro gestellt hat und sich dann doch mit nur 300 Euro zufrieden gibt, der erweckt den Eindruck, hoffnungslos überteuert abgerechnet zu haben. Eine Beobachtung bei der ganzen Thematik ist: Reine Vermieter sind kampfeswilliger als etwa das vermietende Autohaus. Dort redet sich mancher die Situation schön und hakt sie damit ab.
Enge Kooperation zwischen Vermieter und Anwalt nötig
Dabei kann man sich gegen die Entwicklung als Vermieter erfolgreich zur Wehr setzen. Man benötigt eine enge Kooperation zwischen Vermieter beziehungsweise Autohaus einerseits und kompetenten Anwälten andererseits. Dabei sollte sich der Rechtsanwalt am besten nicht nur um den nicht bezahlten Rechnungsrest, sondern um die gesamte Unfallregulierung kümmern. Mehr Informationen zum Thema gibt es beim BAV.
Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.
Der BAV ist die Interessensvertretung der Auto vermietenden Unternehmen in der Bundesrepublik. Dem BAV gehören mehr als 300 Unternehmen an. Der Verband mit Sitz in Berlin sucht das Gespräch mit Ministern und Staatssekretären in den Ressorts Verkehr, Wirtschaft, Recht und Inneres. So übt der BAV einen positiven Einfluss auf staatliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit seiner Mitglieder aus. Der Verband nimmt mit seinen guten und persönlichen Kontakten zu den Organisationen und Behörden in Brüssel außerdem auch direkten Kontakt mit den europäischen Institutionen auf, wenn es das Interesse seiner Mitglieder oder der gesamten Branche gebietet.

